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Georg-Jais-Straße 16 

81241 München

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+49 155 66049237

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand 04/2024

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der Firma HafNatura Garten- und Landschaftsbau.

 

Entgegenstehende AGB von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen und bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung in einen Vertrag unserer schriftlichen Zustimmung.

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden auch dann, wenn auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen finden auf alle Kunden Anwendung und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma HafNatura Garten- und Landschaftsbau an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Sämtliche sonstigen Vereinbarungen, Erklärungen, Nebenabreden und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§ 2 Angebote und Leistungsumfang

Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Vor allem richten sich Angebote nach dem gesehenen Leistungsumfang. Sollten ungesehene Erschwernisse auftreten, behält sich HafNatura das Recht vor, von den angebotenen Preisen abzuweichen. Generell gilt ein Kostenvoranschlag als Richtung der Preise, es sei denn es gilt als anders schriftlich vereinbart.

Aufträge und Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

Für Art und Umfang der Lieferung gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen.

Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit und falls es für notwendig angesehen, unserer schriftlichen Bestätigung.

 

Sämtliche Preise gelten netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

Nur solche Leistungen und Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden. Es sei denn z.B. vor Ort durch Auftragserweiterung anderweitig vereinbart.

 

Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über den Verlauf der Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen. Sollte dies nicht geschehen, kann HafNatura für eventuell herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.

 

 

§ 3 Ausführung

Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.

Der Kunde hat HafNatura GalaBau die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde.

 

HafNatura GalaBau hat die Leistung im eigenen Betrieb oder durch einen Nachunternehmer auszuführen.

 

 

§ 4 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 

§ 5. Bild-, Video-, Tondokumente

Dem Auftragnehmer ist es grundsätzlich gestattet, Bild-, Video- und Tondokumente von der Baumaßnahme anzufertigen und diese für Marketingzwecke einzusetzen.

 

 

§ 6 Ausführungsfristen

Ausführungsfristen werden durch schlechte Witterung, höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände verlängert.

 

 

§ 7 Bepflanzung im Allgemeinen und Garantie

Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen oder Rollrasen kann generell nicht gegeben werden.

Nur mit der gesonderten schriftlichen Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein Jahr, welches die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung voraussetzt. (Düngung, Wässern usw. nach Absprache).

 

Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall, usw. sind von der Garantie ausgenommen.

Im Ausnahmefall ersetzen wir einzelne Ausfälle von Pflanzen aus Kulanzgründen, vorausgesetzt es sind keine fahrlässigen Schädigungen durch den Kunden erkennbar. (z.B. erkennbar mitgebrachter Schädlingsbefall)

 

Höhen von sämtlichen Pflanzen wie Baum, Hecken etc. werden ab Wurzelballen gemessen. Hier kann bei größeren Abnahmemengen die Größe variieren.

 

§ 8 Abnahme

Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 3 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung.

 

Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten gegenüber HafNatura GalaBau schriftlich geltend zu machen.

In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.

Die Vergütung ist nach Abnahme innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Sofern nicht anders vereinbart, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

Wir behalten uns vor, bei Vertragsabschluss Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zur Materialkostendeckung bis zu 40% des Auftragsvolumens zu verlangen.

 

 

§ 9 Abrechnung und Zahlungsbedingungen

Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand.

Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind.

 

 

§ 10 Schadensersatz

Bei Schäden, die durch HafNatura nachweislich verursacht werden, muss der Auftraggeber unverzüglich die Geschäftsleitung informieren. HafNatura haftet nur für durch die Mitarbeiter der Firma grob fahrlässig verursachten Schäden.

Bagatellschäden werden ausdrücklich von der Haftung ausgeschlossen

 

§ 11 Gewährleistung

Für alle durch uns erstellten Gewerke leisten wir 2 Jahre Garantie. Mängel und Ansprüche sind innerhalb dieser Zeit anzumelden, um Gewährleistungseinschränkungen oder -Verlust zu vermeiden.

Unter Umständen kann die Gewährleistung für einzelne Arbeiten wegfallen, dies gilt insbesondere bei Aufbau auf durch Dritte erstellten Unterbau oder sonstige im Vorfeld erstellte Gewerke, die in Zusammenhang mit unseren Arbeiten stehen.

Gewährleistung wird explizit bei zur Verfügung gestelltem Material der Auftraggeberseite ausgeschlossen.

Die Gewährleistungseinschränkung gilt ab Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil.

 

 

§ 12 Haftung für Mängel

Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Beseitigung des Mangels und Nichterfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

Im Falle des Zurückhaltens der Zahlung behält sich HafNatura GalaBau das Recht vor, Verzugszinsen auf die in Rechnung gestellte Summe zusätzlich in Rechnung zu stellen.

 

 

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Pflanzen und verwendeten Materialien bis zum Eingang der Zahlungen aus dem erteilten Auftrag vor. Bei Eigentumserwerb des Auftraggebers durch Einbau oder Vermischung erhält der Auftragnehmer Miteigentum bis zur vollständigen Zahlung.

Wird trotz einer nach Fälligkeit erfolgten Mahnung nicht bezahlt, so können die gelieferten und eingepflanzten Pflanzen und eingebaute Materialien entfernt und zum Zeitwert zurückgenommen werden. Sollten Material bezahlt, aber die zusammenhängende Dienstleistung hierfür nicht bezahlt worden sein, behält sich der Auftragnehmer gleiches Recht vor.

 

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in Ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

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